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Herzlich Willkommen

Verschwisterungsverein Gedern/ Columbia e.V.

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Satzung

Die Gründungsversammlung des Verschwisterungsvereins Gedern/Columbia e.V. hat am 1. Oktober 1992, mit Änderungen am 23.03.2009, 25.03.2014 und 05.09.2020, folgende Satzung beschlossen, die für alle Mitglieder des Vereins verbindlich ist:

 

Name, Sitz und Eintragung

§ 1-  Der Verein führt den Namen „Verschwisterungsverein Gedern/Columbia e.V.“ und wurde am 08. Februar 1993 in das Vereinsregister beim Registergericht in Friedberg unter der Register-Nummer VR 413 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Gedern und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 ff der Abgabenordnung.

 

Zweck

§ 2 - Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung Jugendlicher (z.B. durch Vorträge, Schüleraustausch und Vorführungen), die sich zur Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung sowohl in Columbia als auch in Gedern treffen wollen.

 

§ 3 - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Der Vorstand kann bei Bedarf Tätigkeitsvergütungen nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) beschließen.

 

§ 5 - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Geschäftsjahr

§ 6 - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Eintritt der Mitglieder

§ 7 - Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Jugendliche bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam durch Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

 

§ 8 - Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach Kräften zu fördern, die Satzung des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

 

§ 9 - Die Mitgliederbeiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

§ 10 - Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss
     

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung über den Vorstand erfolgen und zwar mit einer vierwöchigen Frist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

 

Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

 

Der Austritt gilt als erfolgt, wenn der Austretende sämtliche Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.

 

Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzung oder Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem/der Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch geheime Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 

Vereinsleitung, Vorstand

§ 11 - Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Dieser Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassierer/in
  • Beisitzer/in 1
  • Beisitzer/in 2
  • Beisitzer/in 3
  • Beisitzer/in 4

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist im Einzelnen zur Vertretung des Vereines berechtigt.

 

§ 12 - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedoch bleibt der Vorstand nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl im Amt. Die Neuwahlen werden wie folgt geregelt:

 

in geraden Jahren:

  • Vorsitzende/r
  • Schriftführer/in
  • Beisitzer/innen 2 und 4
     

in ungeraden Jahren:

  • 2. Vorsitzende/r
  • Kassierer/in
  • Beisitzer/innen 1 und 3.
     

Soweit Ergänzungswahlen innerhalb des Vorstandes erforderlich sind, sind diese jährlich möglich.

 

§ 13 - Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins. Der Vorstand ist zuständig für die Genehmigung/Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen/ Ehrenamtspauschalen für Inhaber von Vereinsämtern/ Vorstandsmitglieder bzw. durch den Verein beauftragte Personen gem. § 4. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 14 - Der Vorstand hat in der nach Schluss des Geschäftsjahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Der Kassenbericht muss vorher von zwei Rechnungsprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben werden.

 

Die/Der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die/Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Im Behinderungsfalle wird sie/er durch die/den 2. Vorsitzende/n vertreten.

Der/Die Schriftführer/in überwacht die schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht Kassenangelegenheiten sind.

Der/Die Kassierer/in hat die gesamte Kassenverwaltung zu leiten.

 

Rechnungsprüfer

§ 16 - Den Rechnungsprüfern unterliegt die Kontrolle über die richtige Kassenführung. Sie sollen mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durchführen und ferner die Jahresabrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis.

 

Mitgliederversammlung

§ 17 - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder per E-Mail mindestens zehn Tage vorher einzuberufen.

 

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht über die stattgefundenen Kassenrevisionen
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahl der Kassenprüfer
  5. Neuwahl des Vorstandes
  6. Sonstiges
     
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 18 - Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag weitere Punkte zur Beratung und Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit zulassen. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt.

 

Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

 

Bei Beschlussfassung, außer über Satzungsänderungen, genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes von Fall zu Fall einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe sie beantragen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§ 19 - Alle Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Sie sind auf Antrag geheim durchzuführen. Bei allen Wahlen ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang nochmals zu wiederholen. Ergibt auch dieser Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§ 20 - Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen/eine Stellvertreter/in.

 

Auflösung des Vereins

§ 21 - Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 22 - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gedern. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 23 - Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen aller Art eintretenden Unfälle oder Diebstähle.

 

Errichtung der Satzung

§ 24 - Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 01. Oktober 1992 errichtet und in den Mitgliederversammlungen am 23.03.2009, 25.03.2014 und 05.09.2020 gem. § 18 geändert.

 

Gedern, 05.09.2020

Anschrift

Verschwisterungsverein Gedern/Columbia e.V.

Jochen Bergheimer
Dr.-Hermann-Künanz Str. 18

63683 Ortenberg

 

Telefon: +49 6046 5249333

Mail: